Türkische Strafgesetzbuch (Türk Ceza Kanunu - TCK)
Sexuelle Belästigung
Artikel 102 – (Geändert: 18.06.2014-6545/58. Artikel)
(1) Wer durch sexuelle Handlungen die körperliche Unversehrtheit einer Person verletzt, wird auf Antrag des Opfers mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft. Bleibt das sexuelle Verhalten auf das Maß der Belästigung beschränkt, wird eine Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren verhängt.
(2) Wird die Tat durch das Einführen von Organen oder anderen Gegenständen in den Körper begangen, wird eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als zwölf Jahren verhängt. Wird die Tat gegen den Ehepartner begangen, hängt die Durchführung der Untersuchung und Verfolgung vom Antrag des Opfers ab.
(3) Bei der Begehung der Straftat:
a) gegenüber einer Person, die sich körperlich oder geistig nicht verteidigen kann,
b) durch Missbrauch des Einflusses, der durch ein öffentliches Amt, Vormundschaft oder ein Dienstverhältnis gewährt wird,
c) gegenüber einer Person im Verwandtschaftsgrad bis einschließlich dritten Grades oder gegenüber Stiefvater, Stiefmutter, Stiefgeschwistern, Adoptiveltern oder Adoptivkindern,
d) unter Verwendung einer Waffe oder durch mehrere Personen gemeinsam,
e) unter Ausnutzung der Gegebenheiten, die durch die Notwendigkeit des Zusammenlebens von Menschen in Gemeinschaften bereitgestellt werden, werden die in den oben genannten Absätzen festgelegten Strafen um die Hälfte erhöht.
(4) Wenn die Gewalt und der Zwang, die für die sexuelle Belästigung verwendet werden, zu schweren Folgen der vorsätzlichen Körperverletzung führen, gelten zusätzlich die Vorschriften zur vorsätzlichen Körperverletzung.
(5) Im Falle des Eintritts eines vegetativen Zustands oder des Todes des Opfers infolge der Straftat wird eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.